Änderungsabnahme

ÄNDERUNGSABNAHME

Eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO kann immer dann vorgeschrieben sein, wenn an einem Fahrzeug An- oder Umbauen vorgenommen werden. Umgangssprachlich spricht man auch von einer „Eintragung“. Bleibt die Änderungsabnahme aus, ist die Betriebserlaubnis erloschen, was nicht nur bei einer Fahrzeugkontrolle oder der Hauptuntersuchung zu Problemen führt. Als Prüfstelle der GTÜ sind wir in der Lage, Ihre Änderungsabnahme schnell und unkompliziert durchzuführen.


Typische Änderungen, Umbauten und Anbauten, die eine Änderungsabnahme erfordern

  • Veränderung der Motorleistung, Abgasverhalten etc. (Motortuning)
  • Veränderung des Geräuschverhaltens (z.B. Einbau eines Sportluftfilters)
  • Veränderungen an der Bremsanlage
  • Karosserietuning (Anbauteile wie Spoiler etc.)
  • Verbau von Rad-/Reifenkombinationen, die nicht in der Fahrzeuggenehmigung enthalten sind
  • Veränderungen am Fahrwerk (z.B. Tieferlegung)
  • Änderungen an der Abgasanlage

Wann ist eine Änderungsabnahme notwendig?

Nicht für jede Änderung am Fahrzeug ist eine Änderungsabnahme notwendig. Weist die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des angebauten Zubehörs keine Abnahmepflicht für das Fahrzeugmodell aus, reicht das Mitführen besagter ABE als Nachweis, dass die Änderung zulässig ist aus. Oftmals sind für Umbauten oder Änderungen am Fahrzeug aber besondere Maßnahmen oder Untersuchungen erforderlich. Da Zubehör meist für verschiedene Fahrzeuge auf den Markt gebracht wird, ist nur selten eine universelle Freigabe möglich. Die genauen Auflagen für Ihr Fahrzeugmodell sind in der ABE oder in dem zu dem Umbauteil gehörigen Teilegutachten aufgeführt. Hier finden sich auch eventuelle Auflagen die eine Kombination mit anderen Fahrzeugveränderungen betreffen.